| (Hauptsitz: Hyva Group B.V, Alphen aan den Rijn – Niederlande)
Allgemeines
1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sind für alle durch die Hyva Deutschland GmbH [nachstehend Hyva genannt] geschlossenen Verträge mit Bestellern ausschließlicher Bestandteil. Abweichende Bestimmung des Bestellers haben keine Gültigkeit und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass sie von Hyva schriftlich anerkannt worden sind.
2. Indem der Besteller Hyva einen Auftrag erteilt oder aber einen Verkaufsvertrag mit Hyva abschließt, nimmt er die nachstehenden Bedingungen an.
3. Die Angebote von Hyva sind stets freibleibend und unverbindlich. Angebote des Bestellers kann Hyva innerhalb von 14 Tagen annehmen.
Hyva ist an ein unterbreitetes Angebot erst nach einer schriftlichen Auftragsbestätigung gebunden.
4. Der Besteller bleibt an seinen Auftrag gebunden, es sei denn, dieser wurde durch Hyva verweigert. Beschreibungen und Bedingungen in einem Auftrag, die von einem eventuellen Angebot abweichen oder das eventuelle Angebot ergänzen sind für Hyva ausschließlich auf Grund der schriftlichen Annahme rechtsverbindlich.
5. Hyva ist nur zu dem verpflichtet, was schriftlich vereinbart worden ist. Unstimmigkeiten in der Auftragsbestätigung sind spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Datierung der Bestätigung schriftlich kenntlich zu machen.
6. Unterlagen, Zeichnungen, Maß-, Gewichts- und Vorführungsangaben dienen nur zur allgemeinen Vorstellung des Angebots und sind folglich für Hyva nicht rechtsverbindlich.
7. Ein Nachdruck des Druckwerks, der Zeichnungen, der Angaben, des Fotomaterials sämtlicher sonstiger Unterlagen ist verboten; Hyva behält sich alle Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte uneingeschränkt vor.
Preise und Zahlung
1. Preise gelten für die Lieferung ab Werk. Versicherung, Verpackung, Transport und die damit verbundenen Risiken sowie Steuern gehen zu Lasten des Bestellers.
2. Wenn nach der Unterbreitung des Angebots oder nach Abschluss eines Vertrages irgendwelche unvorhergesehenen Änderungen in preisbestimmenden Faktoren jeglicher Art auftreten, ist Hyva berechtigt, die vereinbarten Preise dementsprechend anzupassen. Diese Preiserhöhungen verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
3. Hyva behält sich das Recht vor, bei Lieferung sowohl eine Anzahlung als auch eine Barzahlung des Preises zu verlangen.
4. Wegen bestrittener Gegenansprüche stehen dem Käufer keine Zurückbehaltungsrechte zu, es sei denn, er ist weder Vollkaufmann, noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, noch ein öffentlich rechtliches Sondervermögen; in diesen Fällen hat der Käufer insoweit die Möglichkeit Leistungsverweigerungsrecht aus § 323 BGB sowie sein Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht auszuüben. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
5. Wenn der Besteller, als Kaufmann, den fälligen Betrag nicht zahlt, schuldet er auch ohne im Verzug zu sein Fälligkeitszinsen nach § 353 Satz 1 HGB in Höhe von 1 % pro Monat. In dieser Höhe fallen auch Zinsen auf sämtliche entstehenden Kosten an.
6. An Gütern, die im (Mit-) Eigentum des Bestellers stehen und sich im Besitz von Hyva befinden, hat diese ein Pfandrecht in Höhe der offenstehenden Zahlung, welche der Besteller Hyva schuldet.
10. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die Hyva´s Anspruch auf Bezahlung der Kaufsache gefährdet wird, ist der Käufer auf Hyva´s Verlangen hin verpflichtet, zuerst den Kaufpreis aus der laufenden, noch nicht ausgeführten Bestellung zu zahlen, ehe die Kaufsache ausgeliefert wird.
Beispielhaft gelten als wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers und damit als Gefährdung unseres Anspruches auf Zahlung des Kaufpreises der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers, die Zahlungseinstellung des Käufers, Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen des Käufers, Überschreitung von Zahlungszielen um mehr als 60 Tage.
Dem Käufer steht jeweils der Gegenbeweis offen, dass in seinen Vermögensverhältnissen keine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist und unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nicht gefährdet ist.
Lieferung
1. Liefertermine oder -fristen von Hyva sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind. Der Ablauf der Lieferfrist allein ergibt noch keinen Verzug. Hyva wird alles mögliche unternehmen, um die vereinbarten Lieferfristen so genau wie möglich einzuhalten.
2. Beginn der Lieferfrist ist der Tag, an dem der Auftrag eingegangen und angenommen worden ist.
3. Hyva haftet dem Käufer im Falle des Lieferverzugs nach den gesetzlichen Bestimmungen nur dann, wenn dieser auf einer von Hyva zu vertretenden vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferungsverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
4. Erfüllungsort ist, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, das Werk oder das Lager von Hyva. Sämtliche Kosten für Transport und Versand und die damit verbundenen Risiken gehen zu Lasten des Bestellers.
Die Lieferung gilt als erfüllt in dem Zeitpunkt, an dem die Waren das Lager von Hyva verlassen haben oder zu dem Zeitpunkt, an dem Hyva dem Besteller mitgeteilt hat, dass die Waren zur Abnahme bereitstehen, sollte dieser Zeitpunkt früher liegen.
5. Wenn der Besteller die Ware nicht innerhalb von drei Monaten nach diesbezüglicher Mitteilung abgenommen haben sollte, hat Hyva das Recht dem Besteller Lagerkosten in Rechnung zu stellen.
6. Bei Teillieferungen gelten einzelne Partien an sich als geliefert. Waren die von Hyva montiert werden sollten, gelten als abgeliefert, sobald sie zur Montage bereitstehen. Wenn eine Kontrolle der Lieferung oder eine Abnahme ohne Verschulden Hyvas nicht erfolgen kann, gelten die Waren als geliefert.
7. Wenn irgendein Teil von Dritten ohne Zutun von Hyva nicht zusammen mit den montierten Teilen geliefert wird, das montierte Teil aber dennoch funktionieren kann, oder wenn die Mitwirkung Dritter, die nicht zum Lieferumfang von Hyva gehört, noch nicht vollendet worden ist, hat Hyva ihre Leistungsverpflichtung erfüllt, auch wenn dadurch eine von der öffentlichen Hand erforderliche Genehmigung noch nicht erhalten wurde.
Gewährleistung
1. Hyva garantiert, dass die von ihr vorgenommenen Arbeiten und gelieferten Produkte nach gutem fachmännischen Brauch ausgeführt bzw. hergestellt wurden. Unbeschadet der Bestimmung in Abs. 4 beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr nach Lieferung der Ware gemäß Artikel 3 Nr. 4, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen, in welchem Fall die gesetzlichen Bestimmungen gelten.
Unabhängig hiervon wird als Beschaffenheit der Leistung für Zylinder, -kippventil, -bedienung und Kippkübelkonstruktionen vereinbart, dass Hyva über einen Höchstsatz von 20.000 Kippzyklen keine Gewährleistung übernimmt; dies gilt auch bei einer Leistung von über 300 Drehstunden für PTO und Pumpe, sowie 100.000 zurückgelegte Kilometer eines LKW für den Öltank. Etwaige Abweichungen der in Artikel 4 erwähnten Fristen und Bedingungen sind je nach Vertrag mit Hyva schriftlich zu vereinbaren und zu bestätigen, und zwar vor Inbetriebnahme der gelieferten Produkte.
2. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Etwaige Ansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach der Mängelanzeige.
3. Die vom Besteller nachzuweisenden Sachmängel werden von Hyva, nach Anerkennung des Gewährleistungsanspruchs, kostenlos repariert bzw. ersetzt. Mangelhafte Produkte und Ersatzteile sind zur Inspektion durch Hyva, oder im Auftrag von Hyva durch Dritte, bereitzuhalten oder kostenfrei an eine Hyva Service-/Reparaturwerkstatt zu senden, um von Hyva begutachtet zu werden.
4. Die Auswechslung von mangelhaften Ersatzteilen außerhalb von Gewährleistungsansprüchen oder Garantien erfolgt ausschließlich nach Erhalt des mangelhaften Ersatzteils. Das ausgewechselte Ersatzteil wird Eigentum von Hyva. Die Kosten für Versand und Verpackung, sowohl der alten als auch der neuen Ersatzteile, gehen zu Lasten des Bestellers.
Die Kosten für Montage in einer Einheit oder an einem LKW, die Reise- und Übernachtungskosten, sowie die für die Montage benötigten Materialien, zu denen Öl und Dichtungen gehören, gehen ebenfalls zu Lasten des Bestellers. Für reparierte oder ausgewechselte Ersatzteile gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr.
5. Die von Hyva gelieferten Produkte (oder Ersatzteile dieser Produkte), die von Dritten, also nicht unter der Hyva-Marke, hergestellt werden und die Mängel aufweisen, können nur zu den Bedingungen und während der Frist, wie sie von dem Hersteller des betroffenen Produkts angegeben worden ist, zur Garantiegewährleistung in Anspruch genommen werden.
6. Für Sachmängel an Ersatzteilen oder Produkten, die durch den üblichen Verschleiß, sowie Farbschäden, die durch die Ausübung von unvorhergesehenen Kräften auf Hyva Produkt entstanden sind, gilt keine Gewährleistung/Garantie.
7. Der Besteller verpflichtet sich Hyva gegenüber, das ihm gelieferte Produkt in gutem Zustand zu halten. Unsachgemäße Behandlung oder mangelhafte Wartung der gelieferten Produkte, jeweils im weitesten Sinne, entbinden Hyva sämtlicher Garantieverpflichtungen.
Falls der Besteller selber Reparaturen oder Anpassungen der gelieferten Waren vornimmt bzw. vornehmen lässt, entfällt der Anspruch auf Gewährleistung. Unter dieser Ziffer vorgenommene Einschränkungen gelten insoweit nicht, als der Mangel unabhängig von der Behandlung durch den Besteller aufgetreten ist und Hyva zugerechnet werden kann.
8. Der Anspruch auf Gewährleistung entfällt, wenn die Mängel die Folge einer unsachgemäßen Behandlung oder einer nicht den angegebenen Vorschriften oder Aufdrucken entsprechenden Wartung waren, wenn die Versiegelung der Ventile oder Bedienungszylinder aufgebrochen worden ist, oder wenn andere als die von Hyva genehmigten Öle, Fette, Druckkräfte oder Spannungen angewandt worden sind, sowie wenn die Ursache der Mängel nicht nachgewiesen werden konnte oder für den Mangel eine andere Ursache nachgewiesen werden kann als die Untauglichkeit der Materialien oder der von Hyva vorgenommenen Tätigkeiten. Der Anspruch auf Garantie entfällt auch dann, wenn der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
9. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers beschränken sich zunächst auf die Nacherfüllung. Erst im Falle des Fehlschlags der Nacherfüllung, welche nach dem erfolglosen zweiten Versuch anzunehmen ist, wenn nicht dem Besteller ein weiteres Nacherfüllungsgesuch zuzumuten ist, kann dieser weitere Gewährleistungsansprüche in Anspruch nehmen.
Haftung
1. Hyva haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie des weiteren für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Hyva haftet auch für solche Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder einer Kardinalpflicht betrifft. Hyva haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar waren.
2. Der Besteller verpflichtet sich, Hyva vor sämtlichen Schadenersatzansprüchen Dritter zu schützen und freizustellen, von denen Hyva in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen in der Geschäftsbeziehung zum Besteller von der Haftung befreit ist.
3. Der Besteller schützt Hyva zudem umfassend gegen alle Kosten, Schäden und Verletzungen, die in Folge einer eventuellen Haftung wegen des Verstoßes gegen Patente, Lizenzen, Urheber- oder anderer Rechte von Dritten entstehen, nachdem die Daten zur Ausführung eines Auftrages an Hyva zur Verfügung gestellt worden sind.
4. Die Ersatzpflicht nach Nummern nach 2. und 3. tritt insoweit nicht ein, als sich Hyva durch ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzung schuldig gemacht hat.
Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
1. Das Eigentum der gelieferten oder noch zu liefernden Produkte geht erst auf den Besteller über, wenn er alle Forderungen von Hyva in Bezug auf die Lieferung, mit oder ohne Montage, dieser Produkte einschließlich Zinsen und Kosten an Hyva gezahlt hat.
2. Eine Verschlechterung der Finanzlage des Bestellers oder sonstige Änderungen, die einen Einfluss auf die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen ausüben können, sind unverzüglich Hyva mitzuteilen. Hyva hat das Recht, die gelieferten Produkte zurückzuverlangen, wenn der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.
3. Der Besteller ist nicht berechtigt, das gelieferte Produkt für den Zeitraum indem der Eigentumsvorbehalt besteht zur Sicherheit auf Dritte zu übertragen, zu veräußern, zu vermieten, gegen Eintausch, zur Hinterlegung oder als Pfand herzugeben oder auf irgendeine andere Weise aus dem Unternehmen zu schaffen.
4. Für den Fall, dass Hyva-Produkte durch Verarbeitung Teil einer neuen Sache werden, wobei die Hyva-Produkte als Hauptbestandteil anzusehen sind, überträgt der Besteller das Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der von Hyva gelieferten Produkte, an Hyva.
5. Der Besteller verpflichtet sich, an Maßnahmen, welche Hyva zum Schutz ihres Eigentums trifft, Mitarbeit zu leisten. Der Besteller ist verpflichtet, im Falle der Pfändung den Gerichtsvollzieher und im Fall einer Insolvenz den Insolvenzverwalter über die Eigentumsrechte von Hyva in Bezug auf deren Produkte unverzüglich hinzuweisen.
6. In Bezug auf Produkte des Bestellers, die zur Reparatur oder zur Montage von Ersatzteilen oder aus anderen Gründen bei Hyva eingereicht worden sind, hat Hyva, wenn sie sich dieser Möglichkeit bedienen will, ein Zurückbehaltungsrecht bis der Besteller sämtliche Verpflichtungen gegenüber Hyva aus gleich welchem Grund erfüllt hat.
Annullierungen
1. Wenn Hyva sich schriftlich mit der Annullierung eines abgeschlossenen Auftrages einverstanden erklärt hat, ist der Besteller verpflichtet, sämtliche von Hyva bereits gekauften Materialien, auch wenn sie be- oder verarbeitet worden sind, zum Erwerbspreis zuzüglich der gemachten Lohnkosten und 10 % des vereinbarten Preises zu übernehmen.
Dem Besteller ist es gestattet, den Nachweis zu führen, dass der eingetretene Schaden bzw. die Wertminderung wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
2. Ferner schützt der Besteller Hyva vor eventuellen Forderung von Dritten in Folge der Annullierung.
Verpackung
Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Verpackung auf Kosten des Bestellers und gemäß den Vorschriften und/oder der Beurteilung von Hyva, wobei Hyva die Verpackung nicht zurücknimmt oder für deren Verarbeitung haftet; eine Haftung Hyvas für die Verpackung besteht nur dann und insoweit, als die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben.
Zeichnungen, Unterlagen und Hilfsmittel
1. Zeichnungen, Unterlagen und Hilfsmittel dürfen ohne vorhergehende schriftliche Genehmigung von Hyva weder kopiert, noch nachgebildet oder Dritten zur Einsicht gegeben werden. Die von Hyva erstellten Kostenvoranschläge, Pläne, Entwürfe, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, Kataloge, Abbildungen oder anderen Unterlagen bleiben Eigentum von Hyva, auch wenn der Besteller dafür bezahlt hat.
Diese Zeichnungen, Unterlagen und Hilfsmitteln werden von Hyva zur Verfügung gestellt und sind beim ersten diesbezüglichen Ersuchen an Hyva zurückzugeben. Zu den Hilfsmittel werden unter anderem gerechnet: Modelle, Stempel, Gussformen, Testeinrichtungen und Werkzeuge.
2. Angaben und Mitteilungen, welche Hyva gemacht hat, sowie Berechnungen und Resultate der vorgenommenen Prüfungsverfahren und die voraussichtlichen Leistungen der zu vermessenden Sachen verpflichten Hyva in keinerlei Weise. Die zu liefernden Produkte können von solchen Angaben, Mitteilungen, Berechnungen und Resultaten abweichen. Geringe Abweichungen von den üblichen Toleranzen sind erlaubt, sogar wenn Hyva schriftlich die Verpflichtung eingegangen ist, die vereinbarten Sonderangaben einzuhalten.
Montage
1. Wenn die Montage der gelieferten Produkte im Vertrag enthalten ist, versteht sich der Preis einschließlich Montage der von Hyva gelieferten Produkte, insofern diese im Werk von Hyva oder im Werk von Dritten, die damit von Hyva beauftragt worden sind, erfolgt.
2. Montagearbeiten, die nicht im Werk von Hyva oder der von Hyva beauftragten Dritten erfolgen, gehen auf Rechnung und Risiko des Bestellers. In einem solchen Falle stellt der Besteller, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Sicherheitsvorschriften und Vorsichtsmaßnahmen, die benötigten Hilfen, Materialien, Hilfsmittel und Aufenthaltsmöglichkeiten zur Verfügung. Reise- und Übernachtungskosten werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.
3. Auf eine solchen Montage finden die Gewährleistungsbestimmungen des Artikels 4. entsprechende Anwendung.
Vertragsauflösung
1. Wenn der Besteller die für ihn aus dem mit Hyva vereinbarten Abkommen eventuelle hervorgehende Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht angemessen erfüllen sollte und sich im Verzug befindet, ist Hyva ohne weitere Mahnung oder Hilfe von Rechtsmitteln berechtigt, die Ausführung des Vertrages und der direkt damit zusammenhängenden Verträge auszusetzen, bis die Zahlung auf hinreichende Weise sichergestellt ist und / oder das Abkommen und die direkt damit zusammenhängenden Verträge völlig oder teilweise zu kündigen, jeweils unvermindert der Rechte, die Hyva ansonsten zustehen und ohne dass Hyva zu irgendwelchem Schadenersatz verpflichtet ist.
2. Zahlungsaufschub, Insolvenz, Liquidation der Firma des Bestellers, Beschlagnahme von Produkten, Bankkonten und dergleichen des Bestellers, berechtigt Hyva dazu, das Abkommen und alle anderen zwischen den Parteien abgeschlossenen jedoch nicht oder nur teilweise ausgeführten Verträge, ohne weitere Aufforderung, Mahnung oder Hilfe von Rechtsmitteln völlig oder teilweise zu kündigen.
Als dann kann der Besteller aus diesen Abkommen beziehungsweise Verträgen nicht länger Rechte entlehnen, während Hyva das Recht hat, die sofortige Zahlung der bereits gelieferten Waren beziehungsweise der verrichteten Tätigkeiten zu verlangen, wobei der Besteller hieraus keinen Schadenersatz verlangen kann.
Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers auf Grund eines mit Hyva vereinbarten Vertrages, auf den diese Verkaufs- und Lieferbedingungen Anwendung finden, verjähren nach Ablauf von 12 Monaten, gerechnet vom Abschluss des entsprechenden Vertrages. Der Verjährungsbeginn für Mängelansprüchen bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche Lieferungen und Zahlungen sowie aus Verträgen mit Hyva entstehenden sonstigen Streitigkeiten ist unser Firmensitz in Mönchengladbach. |